Jörg OswaldRechtsanwaltFachanwalt für Steuerrecht |
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Mandantenbriefe (als PDF)
FACHINFORMATIONEN ERBRECHT /
GLOSSAR
Abkömmlinge | Kinder und Kindeskinder |
Auflage | Durch Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, z. B. die Pflege des Grabes zu übernehmen |
Auseinandersetzung |
Teilung des Nachlasses unter den Miterben entsprechend der ihnen zustehenden Erbteile |
Ausgleichungspflicht |
Die Kinder des Erblassers müssen das zu Lebzeiten vom Erblasser Vorausempfangene untereinander ausgleichen. |
Ausschlagung | Vor dem Nachlaßgericht abzugebende Willenserklärung, daß man das Erbe nicht annehmen möchte |
Beschwerter |
Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer, der verpflichtet ist ein Vermächtnis oder eine Auflage zu erfüllen. |
Erbfolge | Ist die Gesamtrechtsnachfolge der gesetzlichen Erben, die automatisch erfolgt |
Erblasser | Ist eine natürliche Person, durch deren Tod die Erbschaft auf die Erben übergeht. |
Erbschaftsbesitzer |
Ist jede Person, die etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne das ihr das Erlangte zusteht. |
Erbschein | Ist ein vom Nachlaßgericht ausgestelltes Dokument, welches den Erblasser, die Erben und die Größe der Erbteile gegebenenfalls mit ihren Beschränkungen angibt. |
Erbteil | Ist der Anteil eines Miterben an der Erbschaft. Bei gesetzlichen Erben ist dieser Anteil gesetzlich geregelt, bei testamentarisch eingesetzten Erben bestimmt der Erblasser die Größe des Erbteiles |
Erbvertrag | Verfügung von Todes wegen, die als Vertrag vor dem Notar errichtet werden muß |
Erbverzicht | Nur von dem Ehegatten oder den Verwandten und dem Erblasser vorzunehmender Vertrag, indem erstere auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten |
Geschäftsfähigkeit | Ist die Fähigkeit einer volljährigen, geistig nicht beeinträchtigten Person Rechtsgeschäfte abzuschließen. Abzugrenzen ist dabei der Geschäftsfähige, beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr) und nicht Geschäftsfähige Personen (wer nicht das siebente Lebensjahr beendet hat oder wer sich im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet). |
Gesetzlicher Erbe |
Die direkten Verwandten oder der Ehegatte, die erben, wenn keine andere letztwillige Verfügung vorliegt. |
Güterstände | Zu unterteilen ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft |
Inventar |
Verzeichnis aller beim Erbfall vorhandenen Nachlaßgegenstände und aller Nachlaßverbindlichkeiten |
Miterbe | Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind die Miterben |
Nacherbe |
Ist der Erbe, der nach einer testamentarischen Bestimmung erst nach einem anderen Erben, dem Vorerben zur Erbfolge kommt. |
Nachlaßgericht | Abteilung des Amtsgerichtes |
Nachlaßgläubiger |
Gläubiger des Nachlasses |
Nachlaßpfleger |
Ist eine vom Nachlaßgericht beauftragte Person, die den Nachlaß solange verwaltet, bis der endgültige erbe feststeht und die Erbschaft angenommen hat. Er ist gesetzlicher Vertreter des zukünftigen endgültigen Erben. |
Nachlaßschuldner |
Schuldner, der gegenüber dem Erblasser eine Schuld zu begleichen gehabt hätte. Diese Forderung können nunmehr die Erben geltend machen. |
Nachlaßverwalter | Person, die vom Nachlaßgericht eingesetzt wurde, für die ordnungsgemäße Begleichung der Nachlaßverbindlichkeiten zu sorgen. Er ist ein Treuhänder von Amts wegen. |
Pflichtteil | Der Erbteil der dem Ehegatten, den Kindern oder Eltern eines Erblassers zusteht, wenn sie durch eine letztwillige Verfügung übergangen wurden. Er beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. |
Pflichtteilsergänzungsanspruch | Ist ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben, der auf Ergänzung des Pflichtteils geht. Eine solcher Anspruch ist begründet, wenn der Nachlaß durch in den letzten zehn Jahre vorgenommene Schenkungen vermindert wurde. |
Pflichtteilsrestanspruch |
Pflichtteilsberechtigte, denen ein Erbteil oder ein Vermächtnis unterhalb ihres gesetzlichen Pflichtteils hinterlassen wurde, können von den Erben den Differenzbetrag zwischen dem Erhaltenen und ihrem Pflichtteil verlangen. |
Teilungsanordnung |
Durch letztwillige Verfügung kann der Erblasser Anordnungen für eine Auseinandersetzung er Erbengemeinschaft treffen. Im Gegensatz zum Vermächtnis ist dies auf den Erbteil anzurechnen |
Testamentsvollstrecker | Der Erblasser kann im Testament eine Person bestimmen, die den Nachlaß verwalten und die Auseinandersetzung zwischen den Erben regeln soll. |
Verbindlichkeiten | Schulden |
Verfügung von Todes wegen |
Oberbegriff für die einseitigen letztwilligen Verfügungen (Testament) und dem Erbvertrag |
Vermächtnis | Ist eine testamentarische oder erbvertragliche Verfügung von Todes wegen, nach der der Bedachte einen bestimmten Geldbetrag oder eine bestimmte Sachen von den Erben herausverlangen kann, ohne Erbe zu sein.
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Vermächtnisnehmer |
Ist die Person, der etwas durch ein Vermächtnis zugewendet wird. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Jedoch kann ein Erbe auch Vermächtnisnehmer sein. |
Voraus | Der Ehegatte hat einen Anspruch auf die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke. |
Vorausvermächtnis |
Beim Vorausvermächtnis wird einem Erben etwas zugewendet, was aber nicht auf sein Erbteil angerechnet wird. |
Vorerbe | Im Grundsatz ist dies der kraft Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen bestimmter Erbe, der in seiner Verfügung über den Nachlaß beschränkt ist. Ein Befreiung ist in bestimmten Bereichen möglich. |